Regelkonformes WEB-Impressum


Regelkonformes Web-Impressum ist notwendig Obwohl die Neufassung des Teledienstgesetzes schon vor mehr als einem Jahr Kraft getreten ist, weisen auch heute noch viele Internet-Angebote ein unzureichendes Web-Impressum auf. Wer die detaillierten Vorschriften zur Gestaltung des Web-Impressums nicht vollständig beachtet, verstößt unter Umständen gegen das Wettbewerbsrecht und kann daher abgemahnt werden. Im § 6 des Teledienstgesetzes (TDG) wird detailliert festgelegt, welche Informationen der Betreiber eines Web Angebots auf seinen Seiten machen muss, um den allgemeinen Informationspflichten zu genügen.

Diese Vorschriften sind recht umfangreich, der genaue Umfang hängt dabei u.a. vom Beruf und der Rechtsform des Anbieters ab und umfasst dazu neben allgemeinen Angaben, wie etwa Namen und Anschrift der für den Internetauftritt verantwortlichen Personen oder die E-Mail-Adresse auch spezifische Informationen wie etwa eine vorhandene Registriernummer (z.B. bei Vereinen oder Genossenschaften). Sofern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vorhanden ist, muss auch diese im Impressum angegeben werden.

Freiberufler müssen die genaue Berufsbezeichnung nennen und über eine eventuelle Kammerzugehörigkeit unterrichten. Auch Web-Angebote, die lediglich zur Selbstdarstellung dienen, müssen alle Anforderungen erfüllen. Ausgenommen von der Informationspflicht sind lediglich rein private Websites. Ein nicht gesetzeskonformes Web-Impressum kann dem Website-Betreiber schnell einigen Ärger bereiten. So werden etwa immer wieder Fälle von Serien-Abmahnungen bekannt, bei denen findige Juristen wegen eines unvollständigen Web-Impressums gleich zahlreiche Anbieter anschreiben und dafür Aufwandsgebühren im drei oder sogar vierstelligen Euro-Bereich in Rechnung stellen.

Zwar hat es mittlerweile einige Urteile gegen diese Serien-Abmahner gegeben, doch nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 12 0 31 1101) stellen Verstöße gegen die Vorschriften des TDG durchaus einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar, sodass Abmahnungen prinzipiell zulässig sind. Jeder Betreiber eines kommerziell genutzten Web-Angebots sollte daher unbedingt noch einmal die Inhalte seines Impressums auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen.

Quelle: Haufe Computer & Web Office


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